Elektronisches Rezept (e-Rezept)

Ab dem 1. Januar 2024 wird das elektronische Rezept eingeführt. Das e-Rezept kann von den Patientinnen und Patienten über verschiedene Wege genutzt werden:

  1. Das e-Rezept kann per Smartphone über eine sichere e-Rezept-App verwaltet und an die gewünschte Apotheke gesendet werden. Hierzu benötigen Versicherte eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte sowie ihre Versicherten-Pin, die sie bei ihrer Krankenkasse erhalten.
  2. Die für die Einlösung des e-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten können als Papierausdruck in der Arztpraxis ausgehändigt werden.
  3. Ab 1. Juni 2023 kann das e-Rezept auch mit ihrer NFC-fähigen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eingelöst werden, dazu müssen sie ihre eGK in der Apotheke nur in ein Kartenterminal stecken und der Apotheker kann die gespeicherten Daten abrufen.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeit  (e-AU)

Ab 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Beschäftigten elektronisch bei der Krankenkasse abfragen. Die Papiermeldung entfällt grundsätzlich.

 

Elektronische Patientenakte (e-Patientenakte)

In der elektronische Patientenakte können medizinische Dokument, wie Arztbriefe, Befunde hinterlegt werden. Ärztinnen und Ärzte können sich so schnell und effizient einen Überblick über die Krankengeschichte ihrer Patientinnen und Patienten verschaffen ohne unnötige Doppeluntersuchungen. Daten in Papierform müssen nicht mehr angefordert werden.

Für die Nutzung der elektronischen Patientenakte benötigen Versicherte eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte sowie ihre Versicherten-PIN, die sie bei ihrer Krankenkasse erhalten.

 

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